Einem solchen Verbot würden ohnehin grundrechtliche Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegenstehen. Bezüglich der Unbegründetheit des Vorwurfs der Propaganda kann auf das oben Ausgeführte (E. 3.2.) verwiesen werden. 6. Weil die Gesamtwürdigung der Sendung ergibt, dass die Beschwerde in sämtlichen Punkten nicht begründet ist, ist sie abzuweisen. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali