Obwohl sämtliche genannten Dokumente die Vertragsparteien dazu auffordern, gegen unbeschränkten Anbau, Handel oder die unkontrollierte Abgabe von Betäubungsmitteln vorzugehen, wird deren Konsum darin nicht verboten (vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1273). Es kann nicht gesagt werden, dass diese Rechtsquellen die Thematisierung der Drogenliberalisierung im Rundfunk absolut untersagen. Einem solchen Verbot würden ohnehin grundrechtliche Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention entgegenstehen.