RTVG verstossen. Seines Erachtens laufe die «propagandistische Art des Beitrags» der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zuwider, keine Politik der Drogenliberalisierung einzuleiten oder zu verwirklichen. Die nicht weiter dargelegte Behauptung des Beschwerdeführers, es bestünden völkerrechtliche Verpflichtungen, die es einem Schweizer Veranstalter verböten, das Drogenproblem auch unter dem Gesichtspunkt der Liberalisierung zu diskutieren, ist offensichtlich unbegründet: