Es finden sich in diesem Angebot immer wieder Sendungen, die Informationen zum Drogenproblem enthalten. Weil nicht gesagt werden kann, dass diese Informationen in ihrer Gesamtheit eine einseitig wirtschaftliche oder liberalistische Sicht der Drogenfrage befürworten, ist die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die angefochtene Sendung nicht begründet. 5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Sendung habe durch die Propagierung der Drogenliberalisierung die völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz gefährdet und damit gegen Art. 6 RTVG verstossen.