Die UBI betont in ständiger Praxis, dass die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). «Cash-TV» wird als Sendefenster auf dem Deutschschweizer Kanal und der vierten Senderkette der SRG ausgestrahlt; eine Verletzung des Vielfaltsgebots setzt somit eine einseitige Darstellung des Drogenproblems im Gesamtangebot dieser Kanäle voraus. Dies aber trifft nicht zu. Es finden sich in diesem Angebot immer wieder Sendungen, die Informationen zum Drogenproblem enthalten.