Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nahm der Bankier im Verlauf der Sendung denn auch wiederholt die Gelegenheit wahr, seine Missbilligung der Drogenliberalisierung zum Ausdruck zu bringen. Aus diesen Überlegungen folgt, dass diese Rüge nicht begründet ist. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge ebenfalls eine Verletzung des Vielfaltsgebotes geltend macht, ist die Beschwerde nicht begründet. Die UBI betont in ständiger Praxis, dass die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 53.49, S. 351;