Unter diesen Umständen kann die Wahl eines führenden Schweizer Privatbankiers zum Gesprächspartner nicht als Verletzung der cura in eligendo bezeichnet werden. Ferner hatte sich die Redaktion im Rahmen der Vorbereitung der Sendung versichert, dass der Bankier auch persönlich ein Befürworter der Drogenprohibition ist. Damit war die Voraussetzung grundsätzlich gegeben, dass der Bankier in der Sendung einen Kontrapunkt zu den übrigen Meinungen setzen konnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nahm der Bankier im Verlauf der Sendung denn auch wiederholt die Gelegenheit wahr, seine Missbilligung der Drogenliberalisierung zum Ausdruck zu bringen.