4 4.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI umfasst die verfassungsmässig geschützte Programmautonomie ebenfalls die Freiheit des Veranstalters, Interviewpartner zu wählen (VPB 54.48, S. 305, mit Hinweisen). Allerdings hat er dabei die cura in eligendo zu wahren. Diese Sorgfaltspflicht wurde in concreto beachtet. Der Veranstalter hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt, indem er den Repräsentanten eines Bankhauses als Studiogast auswählte, in dessen Publikationsorgan die Drogenprohibition befürwortet worden war. Als Bankier war dieser sicherlich geeignet, zu einer wirtschaflichen Frage Auskunft zu geben.