Auf einen Nationalstaat wie die Schweiz begrenzt, könne es hingegen nicht funktionieren. Die UBI kommt aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss, dass die beanstandete Sequenz den Anforderungen des Sachgerechtigkeitsgebots genügt; die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls die Wahl von dem Bankier als Interviewpartner der Sendung. Dieser sei in der Sendung argumentativ nicht in der Lage gewesen, die «unsachgerechte Darstellung, die durch dramaturgische Kunstgriffe und optische Effekte noch verstärkt» worden sei, auszugleichen.