Daher ist die Beschwerde in diesem Punkte nicht begründet. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss weiter vor, die Propagierung einer marktwirtschaftlichen Option zur Lösung des Drogenproblems sei nicht sachgerecht gewesen. Er kritisiert namentlich, dass der Moderator die Alkoholprohibition in den USA als exemplarisches Beispiel dafür vorgestellt habe, dass eine Politik des Verbots in kausalem Zusammenhang mit dem Entstehen und den Aktivitäten des organisierten Verbrechens stehe. Es handle sich dabei um ein «oft kolportiertes» Beispiel, das «im Kontext mit der Drogenbekämpfung als eine in hohem Masse undifferenzierte und sachlich nicht haltbare Propagandabehauptung einzustufen» sei.