Im Lichte dieser Kriterien ist die beanstandete Sendung daraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sendung sei nicht sachgerecht, weil insbesondere die Aussage nicht zutreffe, dass die Beschaffungskriminalität rückläufig sei. Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf eine Äusserung des Moderators im ersten Teil des Interviews mit dem Bankier. Der umstrittene Satz lautet im Wortlaut: «Also die Polizei sagt, die Kriminalität rund herum sei an sich zurückgegangen».