2 166, 169). Dieses Vorgehen entspricht dem gesetzlichen Auftrag der UBI und berücksichtigt, dass es sich beim Verfahren der Programmrechtsbeschwerde nicht um eine Fachaufsicht handelt. Die sich aus der Kognition der UBI ergebende Kernfrage lautet demnach: Wurden die Zuschauer durch die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen in die Lage versetzt, sich frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 59.14, S. 110)? 3. Im Lichte dieser Kriterien ist die beanstandete Sendung daraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.