Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit ihrerseits in die Lage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 56.13, S. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44). Ausgangspunkt der Prüfung dieses Erfordernisses durch die UBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf das Publikum (BGE 119 Ib