Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen (VPB 59.14, S. 110; 56.13, S. 99). 2.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in den Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit ihrerseits in die Lage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 56.13, S. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44).