B. Gegen diese Sendung erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer), unterstützt von mehr als zwanzig Mitunterzeichnern, Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt hauptsächlich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des Vielfaltsgebots durch die angefochtene Sendung. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Ringier AG als Veranstalter von «Cash-TV» (Konzession «Cash-TV» vom 4. Oktober 1993, BBl 1993 III 1241) zur Vernehmlassung eingeladen. In einer Stellungnahme des Chefredaktors von «Cash-TV» vom 20. Januar 1995 verlangt der Veranstalter die Abweisung der