{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-24--_1995-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003014.pdf?ID=150003014", "Checksum": "c7ab78db5420e1d8bf766cc441c50c79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:37", "Checksum": "52b76d961586206b84dfe88efd35d610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r\n\n 4\n4.1. Gemäss ständiger Praxis der UBI umfasst die verfassungsmässig\ngeschützte Programmautonomie ebenfalls die Freiheit des Veranstalters,\nInterviewpartner zu wählen (VPB 54.48, S. 305, mit Hinweisen). Allerdings\nhat er dabei die cura in eligendo zu wahren. Diese Sorgfaltspflicht wurde\nin concreto beachtet. Der Veranstalter hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt,\nindem er den Repräsentanten eines Bankhauses als Studiogast auswählte,\nin dessen Publikationsorgan die Drogenprohibition befürwortet worden\nwar. Als Bankier war dieser sicherlich geeignet, zu einer wirtschaflichen\nFrage Auskunft zu geben. Der Umstand, dass der Bankier in der Sendung\nbekundete, kein Experte in Drogenfragen zu sein, ändert daran nichts. Die\nSendung erhob nicht den Anspruch, das Drogenproblem in seinen sämtlichen\nsozialen, psychologischen oder rechtlichen Dimensionen zu beleuchten,\nsondern beschränkte sich auf eine ökonomische Perspektive. Unter diesen\nUmständen kann die Wahl eines führenden Schweizer Privatbankiers zum\nGesprächspartner nicht als Verletzung der cura in eligendo bezeichnet\nwerden. Ferner hatte sich die Redaktion im Rahmen der Vorbereitung der\nSendung versichert, dass der Bankier auch persönlich ein Befürworter\nder Drogenprohibition ist. Damit war die Voraussetzung grundsätzlich\ngegeben, dass der Bankier in der Sendung einen Kontrapunkt zu den übrigen\nMeinungen setzen konnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers\nnahm der Bankier im Verlauf der Sendung denn auch wiederholt die\nGelegenheit wahr, seine Missbilligung der Drogenliberalisierung zum\nAusdruck zu bringen. Aus diesen Überlegungen folgt, dass diese Rüge nicht\nbegründet ist.\n4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge ebenfalls eine Verletzung\ndes Vielfaltsgebotes geltend macht, ist die Beschwerde nicht begründet. Die\nUBI betont in ständiger Praxis, dass die Verpflichtung zur Darstellung der\nVielfalt der Ereignisse und Ansichten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG in der\nRegel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer\nSendungen zu verwirklichen ist (VPB 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). «Cash-TV»\nwird als Sendefenster auf dem Deutschschweizer Kanal und der vierten\nSenderkette der SRG ausgestrahlt; eine Verletzung des Vielfaltsgebots setzt\nsomit eine einseitige Darstellung des Drogenproblems im Gesamtangebot\ndieser Kanäle voraus. Dies aber trifft nicht zu. Es finden sich in diesem\nAngebot immer wieder Sendungen, die Informationen zum Drogenproblem\nenthalten. Weil nicht gesagt werden kann, dass diese Informationen in\nihrer Gesamtheit eine einseitig wirtschaftliche oder liberalistische Sicht der\nDrogenfrage befürworten, ist die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die\nangefochtene Sendung nicht begründet.\n5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Sendung habe durch die\nPropagierung der Drogenliberalisierung die völkerrechtlichen Beziehungen\nder Schweiz gefährdet und damit gegen Art. 6 RTVG verstossen. Seines\nErachtens laufe die «propagandistische Art des Beitrags» der völkerrechtlichen\nVerpflichtung der Schweiz zuwider, keine Politik der Drogenliberalisierung\neinzuleiten oder zu verwirklichen. Die nicht weiter dargelegte Behauptung\ndes Beschwerdeführers, es bestünden völkerrechtliche Verpflichtungen, die\nes einem Schweizer Veranstalter verböten, das Drogenproblem auch unter\ndem Gesichtspunkt der Liberalisierung zu diskutieren, ist offensichtlich\nunbegründet:\n\n5\nUnter den für die Schweiz massgeblichen völkerrechtlichen Rechtsquellen\nzum Betäubungsmittelrecht ist zunächst das im Rahmen der Vereinten\nNationen am 30. März 1961 in New York ergangene Einheits-Übereinkommen\nüber die Betäubungsmittel zu erwähnen, das nach Ratifikation für die Schweiz\nam 22. Februar 1970 in Kraft getreten ist. Zwei weitere Übereinkommen\nder internationalen Gemeinschaft stehen kurz vor dem Inkrafttreten:\nDas Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 und\ndas Zusatzprotokoll vom 25. März 1972 zum Einheits-Übereinkommen\nüber die Betäubungsmittel von 1961 sind vom Parlament am 24. März\n1995 genehmigt, und der Bundesrat ist damit zur Ratifizierung ermächtigt\nworden. Obwohl sämtliche genannten Dokumente die Vertragsparteien dazu\nauffordern, gegen unbeschränkten Anbau, Handel oder die unkontrollierte\nAbgabe von Betäubungsmitteln vorzugehen, wird deren Konsum darin\nnicht verboten (vgl. Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei\ninternationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung\ndes Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1273). Es\nkann nicht gesagt werden, dass diese Rechtsquellen die Thematisierung\nder Drogenliberalisierung im Rundfunk absolut untersagen. Einem solchen\nVerbot würden ohnehin grundrechtliche Garantien der Bundesverfassung und\nder Europäischen Menschenrechtskonvention entgegenstehen. Bezüglich\nder Unbegründetheit des Vorwurfs der Propaganda kann auf das oben\nAusgeführte (E. 3.2.) verwiesen werden.\n6. Weil die Gesamtwürdigung der Sendung ergibt, dass die Beschwerde in\nsämtlichen Punkten nicht begründet ist, ist sie abzuweisen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.24 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 10. März 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\n"}