{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-24--_1995-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003014.pdf?ID=150003014", "Checksum": "c7ab78db5420e1d8bf766cc441c50c79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:37", "Checksum": "52b76d961586206b84dfe88efd35d610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r\n\n 3\nLösung eines Drogenproblems zeige. Während die Prohibitionszeit zu einem\nWucher des organisierten Verbrechens und der Korruption von Behörden\nund Polizei geführt habe, seien die Städte mit deren Ende «wieder sicher»\ngeworden. Auf diese Sequenz angesprochen, stellte der Interviewgast der\nBankier die im Filmausschnitt erwähnte Sicherheit der amerikanischen Städte\nin Frage.\nUnter dem Gesichtspunkt des Sachgerechtigkeitsgebots stellt die\nBeschwerdeinstanz fest, dass weder in der Darstellung der Tatsachen\nzur Alkoholprohibition noch in der geäusserten Meinung zur Lösung des\nDrogenproblems ein Verstoss gegen das Manipulationsverbot zu erblicken\nist. Die im Filmausschnitt vermittelten Informationen über die historische\nSituation in den USA wiederholen allgemein Bekanntes. Der Vergleich der\nheutigen Drogenproblematik mit der amerikanischen Alkoholprohibition ist\nnicht nur in wissenschaftlichen Untersuchungen hergestellt worden, sondern\nist auch häufiges Thema von Diskussionen in Medien, die von einer breiten\nÖffentlichkeit rezipiert werden.\nNeben dem Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums\nbeurteilt die UBI auch die Eigenheiten des Sendegefässes, in dem sie\nausgestrahlt worden ist (VPB 59.14, S. 111). Diesbezüglich ist festzustellen, dass\nfür das Publikum einer von «Cash TV» verantworteten Wirtschaftssendung\nder Vorschlag einer marktwirtschaftlichen Lösung des Drogenproblems\nnicht unerwartet kam. Ferner wurde dem Publikum die Unsicherheit in\nder Beweisführung mit dem Hinweis des Moderators auf die hypothetische\nNatur des Vergleichs transparent gemacht (vgl. VPB 51.31, S. 188 f.). Die\nMöglichkeit der Zuschauer, die vorgestellte Lösung des Drogenproblems\nkritisch zu hinterfragen, wurde durch die Einwände des Studiogastes\nund die differenzierende Aussage des Zürcher Stadtpräsidenten noch\nverbessert. Dieser betonte, dass die Liberalisierung ein theoretisches Modell\nsei, das höchstens weltwirtschaftlich durchgesetzt Sinn machen würde.\nAuf einen Nationalstaat wie die Schweiz begrenzt, könne es hingegen nicht\nfunktionieren.\nDie UBI kommt aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss, dass die\nbeanstandete Sequenz den Anforderungen des Sachgerechtigkeitsgebots\ngenügt; die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls die Wahl von dem Bankier\nals Interviewpartner der Sendung. Dieser sei in der Sendung argumentativ\nnicht in der Lage gewesen, die «unsachgerechte Darstellung, die durch\ndramaturgische Kunstgriffe und optische Effekte noch verstärkt» worden\nsei, auszugleichen. Demgegenüber begründet die Redaktion von «Cash-TV»\ndie Wahl des Bankiers damit, dass sich der Wochenbericht Nr. 11 der Bank\nX vom 18. März 1993 zur Frage der Drogenliberalisierung geäussert habe.\nIm Bericht komme der (anonyme) Autor zum Schluss, dass die Prohibition\ndie beste Lösung des Drogenproblems sei. Die Redaktion habe somit davon\nausgehen dürfen, dass innerhalb der Bank X die Drogenfrage erörtert werde.\nBezüglich der persönlichen Meinung des Bankiers habe sich die Redaktion\nin einem Vorgespräch davon überzeugen können, dass er sich auch in der\nSendung für die Prohibition einsetzen werde.\n\n"}