{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-24--_1995-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003014.pdf?ID=150003014", "Checksum": "c7ab78db5420e1d8bf766cc441c50c79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:37", "Checksum": "52b76d961586206b84dfe88efd35d610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r\n\n 2\n166, 169). Dieses Vorgehen entspricht dem gesetzlichen Auftrag der UBI und\nberücksichtigt, dass es sich beim Verfahren der Programmrechtsbeschwerde\nnicht um eine Fachaufsicht handelt. Die sich aus der Kognition der UBI\nergebende Kernfrage lautet demnach: Wurden die Zuschauer durch die in der\nSendung vermittelten Fakten und Meinungen in die Lage versetzt, sich frei\neine eigene Meinung bilden zu können (VPB 59.14, S. 110)?\n3. Im Lichte dieser Kriterien ist die beanstandete Sendung daraufhin zu\nprüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.\n3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sendung sei nicht\nsachgerecht, weil insbesondere die Aussage nicht zutreffe, dass die\nBeschaffungskriminalität rückläufig sei.\nDie Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf eine Äusserung des\nModerators im ersten Teil des Interviews mit dem Bankier. Der umstrittene\nSatz lautet im Wortlaut: «Also die Polizei sagt, die Kriminalität rund herum\nsei an sich zurückgegangen». In der Stellungnahme des Veranstalters weist\ndie Redaktion «Cash-TV» darauf hin, dass sie sich bei dieser Aussage auf\nAngaben stützte, die sie vom zuständigen Kriminalkommissariat der Stadt\nZürich erhalten habe.\nAus der vom Veranstalter ins Recht gelegten Polizeistatistik geht tatsächlich\nhervor, dass die Delinquenz bezüglich der für die Beschaffungskriminalität\ntypischen Delikte in der Stadt Zürich in den Jahren 1992 bis 1993 rückläufig\ngewesen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach diese Statistik\nunerheblich sei, weil sich die fragliche Äusserung auf die Heroinversuche des\nJahres 1994 bezogen habe, ist hingegen nicht begründet. Die Visionierung der\nSendung widerlegt diese Behauptung; es ist keine Bezugnahme zu den Zürcher\nHeroinversuchen 1994 festzustellen. Der umstrittene Satz des Moderators\nfolgte als Entgegnung auf die Feststellung des Bankiers, wonach das\nDrogenproblem - trotz Reduktion des Drogenpreises innert Jahresfrist - heute\nschlimmer sei als vor einem Jahr. Wie die Feststellung des Bankiers bezog sich\nauch die Aussage des Moderators auf einen Zeitraum, der mindestens ein Jahr\numspannte und vor den Beginn der Zürcher Heroinversuche zurückreichte.\nSomit bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers auf eine Aussage, die in\nder fraglichen Sendung gar nicht gemacht wurde. Daher ist die Beschwerde in\ndiesem Punkte nicht begründet.\n3.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss weiter vor, die Propagierung\neiner marktwirtschaftlichen Option zur Lösung des Drogenproblems sei\nnicht sachgerecht gewesen. Er kritisiert namentlich, dass der Moderator die\nAlkoholprohibition in den USA als exemplarisches Beispiel dafür vorgestellt\nhabe, dass eine Politik des Verbots in kausalem Zusammenhang mit dem\nEntstehen und den Aktivitäten des organisierten Verbrechens stehe. Es\nhandle sich dabei um ein «oft kolportiertes» Beispiel, das «im Kontext mit der\nDrogenbekämpfung als eine in hohem Masse undifferenzierte und sachlich\nnicht haltbare Propagandabehauptung einzustufen» sei.\nDer Beitrag über die Drogenprohibition in den USA wurde mit einer\nAnmoderation eingeleitet, in der explizit darauf hingewiesen wurde, dass\nes sich bei der Frage einer möglichen Drogenliberalisierung in der Schweiz um\neine «hypothetische Diskussion» handle. Die Alkoholprohibition in den USA\nsei ein historisches Beispiel, das den Erfolg einer rein marktwirtschaftlichen\n\n"}