{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-60-24--_1995-03-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003014.pdf?ID=150003014", "Checksum": "c7ab78db5420e1d8bf766cc441c50c79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.03.1995 JAAC 60.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:37", "Checksum": "52b76d961586206b84dfe88efd35d610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.03.1995 JAAC 60.24 \r\n\n JAAC 60.24\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 10. März 1995\n\nArt. 6 LRTV. Protection de la sécurité publique.\nLa diffusion d’une émission ayant trait à la libéralisation de la drogue\nne saurait constituer une émission susceptible de nuire à la sûreté\nintérieure de la Confédération.\n\nArt. 6 RTVG. Schutz der öffentlichen Sicherheit.\nEine Sendung, welche die Drogenliberalisierung thematisiert, gefährdet\ndeshalb die innere Sicherheit der Schweiz nicht.\n\nArt. 6 LRTV. Protezione della sicurezza pubblica.\nLa diffusione di un’emissione che tratti il tema della liberalizzazione\ndella droga non comprometterebbe la sicurezza interna della Svizzera.\n\nI\n\nA. Am 29. August 1994 strahlte «Cash-TV» auf dem ersten Kanal der\nSchweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (und in der Folge auch auf\nder vierten Senderkette) eine Sendung aus, die sich in einem von insgesamt\ndrei Beiträgen mit der schweizerischen Drogenpolitik befasste. Dieser Beitrag\ndauerte rund elf Minuten. Eine erste Filmsequenz bestand hauptsächlich\naus einem Interview mit einem (anonymen) inhaftierten «Drogenboss»,\n\n1\nder einen Zusammenhang zwischen dem Verbot des Konsums harter\nDrogen und den horrenden Gewinnen der Drogengrosshändler herstellte.\nDanach folgte ein Interview mit einem Bankier, der sich ablehnend zu\neiner marktwirtschaftlichen Lösung des Drogenproblems äusserte. Das\nInterview wurde dreimal durch kurze Filmsequenzen unterbrochen: Die\nerste Sequenz betraf die Alkoholprohibition in den USA in der Zeitspanne\nvon 1919 bis 1933, die zweite war den volkswirtschaftlichen Folgekosten des\nillegalen Drogenmarktes gewidmet und enthielt eine Aussage des Zürcher\nStadtpräsidenten zur Frage einer möglichen Drogenliberalisierung. Die letzte\nFilmsequenz zeigte das Beispiel eines Mannes, welcher, laut Anmoderation,\n«Drogen nimmt, aber trotzdem ein ganz normales Leben führt».\nB. Gegen diese Sendung erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer), unterstützt\nvon mehr als zwanzig Mitunterzeichnern, Programmrechtsbeschwerde bei\nder Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er\nrügt hauptsächlich eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des\nVielfaltsgebots durch die angefochtene Sendung.\nC. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio\nund Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Ringier AG als Veranstalter von\n«Cash-TV» (Konzession «Cash-TV» vom 4. Oktober 1993, BBl 1993 III 1241) zur\nVernehmlassung eingeladen. In einer Stellungnahme des Chefredaktors von\n«Cash-TV» vom 20. Januar 1995 verlangt der Veranstalter die Abweisung der\nBeschwerde.\n(...)\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe zunächst geltend, dass die\nangefochtene Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt habe.\n2.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich\ndem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis\nAbs. 2 BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur\nkulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und\ndabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis\nAbs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der\nGüterabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3 BV\ngarantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen\n(VPB 59.14, S. 110; 56.13, S. 99).\n2.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in den Art. 3\nAbs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat aus dem Gebot der\nsachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die\nHörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten\nFakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen\nSachverhalt machen können und damit ihrerseits in die Lage versetzt werden,\nsich frei eine eigene Meinung bilden zu können (VPB 56.13, S. 100; 53.50, S. 354;\nBGE 116 Ib 37, 44). Ausgangspunkt der Prüfung dieses Erfordernisses durch\ndie UBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf das Publikum (BGE 119 Ib\n\n"}