die Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet. 6. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Würdigung ihres Gesamteindrucks kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung die Programmvorschriften nicht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.68 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 10. Juni 1994