3 Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. 5.3. Bezüglich der vorliegenden Sendung ist festzustellen, dass für die Zuschauer erkennbar war, dass zum Thema Cannabis nicht nur eine Meinung, sondern eine Vielzahl von Meinungen bestehen. Es ist zutreffend, dass sämtliche Auskunftspersonen bejahten, bereits einmal in ihrem Leben Haschisch geraucht zu haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand die Antwort auf diese Frage nicht im Zentrum der Sendung.