Vielfaltsgebotes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend machen wollte, ist festzustellen, dass die UBI in ständiger Praxis betont, dass die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu verwirklichen ist (VPB 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). Aus diesem Grunde verlangt das Gebot der Vielfalt bezüglich einer einzelnen Sendung kein numerisches Gleichgewicht der zu einem bestimmten Thema befragten Auskunftspersonen. 5.2. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben.