Insgesamt konnten die Zuschauer der Sendung erkennen, dass der Konsum von Cannabis zwar nicht legal ist, dass sich aber gesellschaftlich nicht unbedeutende Kreise für seine Entkriminalisierung stark machen. Da somit von einer Verharmlosung von Cannabis nicht die Rede sein kann, ist die Beschwerde in diesem Punkte nicht begründet. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls die Wahl der Auskunftspersonen, die über ihre persönlichen Erfahrungen zum Haschischkonsum befragt wurden. Gerügt wird insbesondere die Tatsache, dass ausschliesslich Personen befragt worden seien, die bekannten, bereits Haschisch konsumiert zu haben. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des