In diesem Sinne war es auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Kulturauftrags von Radio und Fernsehen zulässig, die Frage der Verhältnismässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Konsumenten zu thematisieren. Die provokative Form der Darstellung kann dem Veranstalter einer Jugendsendung nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn die Wahl des Sendekonzepts und die Gestaltung der Sendung werden grundsätzlich vom Schutzbereich der Programmautonomie erfasst. Insgesamt konnten die Zuschauer der Sendung erkennen, dass der Konsum von Cannabis zwar nicht legal ist, dass sich aber gesellschaftlich nicht unbedeutende Kreise für seine Entkriminalisierung stark machen.