Es kann vorliegend nicht darum gehen, die Gefährlichkeit von Haschisch zu beurteilen. Diesbezüglich muss genügen, dass die Praxis des Bundesgerichts betont, dass sich nach dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis nicht sagen lasse, Cannabis sei geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 321 ff.). Trotz dieser relativ geringen