Sämtliche Befragten bekundeten, bereits einmal Haschisch konsumiert zu haben. B. Gegen diese Sendung erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer) Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht hauptsächlich geltend, die Sendung habe in unzulässiger Weise zum Haschischkonsum animiert. Es sei dem Zuschauer der Eindruck vermittelt worden, «dass es sich dabei nicht um etwas Schädliches» handle und dass der Konsum von Haschisch gewissermassen zum Prominentsein gehöre. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebotes der Sachgerechtigkeit (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 [