{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-68--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002741.pdf?ID=150002741", "Checksum": "c5f22660b630fb7db434e681bd782a6a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "02c2f4010cd02f5184c3f460e884ba32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.68 \r\n\n 2\nGefährlichkeit von Cannabis kann von einer Legalität des Haschischkonsums\nnicht gesprochen werden, solange der Gesetzgeber nicht eine entsprechende\nRevision des Betäubungsmittelgesetzes vornimmt.\n4.3. Bezüglich der konkreten Sendung erweist sich der Vorwurf der\nleichtsinnigen Darstellung der Haschisch-Problematik als nicht begründet.\nEs entspricht einer Tatsache, dass zahlreiche Jugendliche Erfahrungen mit\nCannabis machen. Nicht von der Hand zu weisen ist ebenfalls, dass immer\nwieder Prominente aus Kultur, Politik und Justiz für eine Legalisierung dieser\nDroge öffentlich eintreten.\nIm Spannungsfeld zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit konnte es\nsomit durchaus sinnvoll sein, die Problematik der Kriminalisierung leichter\nDrogen in der fraglichen Jugendsendung aufzugreifen, zumal Jugendliche zu\nden hauptsächlichen Konsumenten von Cannabis gehören. In diesem Sinne\nwar es auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Kulturauftrags\nvon Radio und Fernsehen zulässig, die Frage der Verhältnismässigkeit\nder strafrechtlichen Verfolgung von Konsumenten zu thematisieren.\nDie provokative Form der Darstellung kann dem Veranstalter einer\nJugendsendung nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn die Wahl des\nSendekonzepts und die Gestaltung der Sendung werden grundsätzlich vom\nSchutzbereich der Programmautonomie erfasst. Insgesamt konnten die\nZuschauer der Sendung erkennen, dass der Konsum von Cannabis zwar nicht\nlegal ist, dass sich aber gesellschaftlich nicht unbedeutende Kreise für seine\nEntkriminalisierung stark machen. Da somit von einer Verharmlosung von\nCannabis nicht die Rede sein kann, ist die Beschwerde in diesem Punkte nicht\nbegründet.\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet ebenfalls die Wahl der\nAuskunftspersonen, die über ihre persönlichen Erfahrungen zum\nHaschischkonsum befragt wurden. Gerügt wird insbesondere die Tatsache,\ndass ausschliesslich Personen befragt worden seien, die bekannten, bereits\nHaschisch konsumiert zu haben.\n5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine Verletzung des\nVielfaltsgebotes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend machen wollte, ist\nfestzustellen, dass die UBI in ständiger Praxis betont, dass die Verpflichtung\nzur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede\nEinzelsendung, sondern für eine Mehrzahl vergleichbarer Sendungen zu\nverwirklichen ist (VPB 53.49, S. 351; 53.51, S. 358). Aus diesem Grunde verlangt\ndas Gebot der Vielfalt bezüglich einer einzelnen Sendung kein numerisches\nGleichgewicht der zu einem bestimmten Thema befragten Auskunftspersonen.\n5.2. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche\nerkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von\nAnsichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert\n(VPB 59.14, 59.68). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen,\ndie den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben. Das Publikum\neiner Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven\nAuffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der\nWiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53A,\nS. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit\nvon Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für\ndie eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der\n\n3\nTransparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als\nvielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen\nund sich dadurch über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu\nmachen.\n5.3. Bezüglich der vorliegenden Sendung ist festzustellen, dass für die\nZuschauer erkennbar war, dass zum Thema Cannabis nicht nur eine\nMeinung, sondern eine Vielzahl von Meinungen bestehen. Es ist zutreffend,\ndass sämtliche Auskunftspersonen bejahten, bereits einmal in ihrem\nLeben Haschisch geraucht zu haben. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers stand die Antwort auf diese Frage nicht im Zentrum der\nSendung. Für das jugendliche Publikum war vielmehr entscheidend, welche\npersönlichen Konsequenzen die befragten Personen aus ihrer Erfahrung mit\nHaschisch gezogen haben. Es ist der SRG insoweit zuzustimmen, dass es in\neiner Jugendsendung wenig Sinn macht, Leute zu Erfahrungen mit Haschisch\nzu befragen, welche dieses Rauschmittel noch nie konsumiert haben. Für die\nUBI ist die Feststellung massgeblich, dass die befragten Auskunftspersonen\ndie Wirkung und den Konsum von Cannabis sehr unterschiedlich bewerteten.\nAuch Stimmen fehlten nicht, die ihre Erfahrung mit Haschisch als negativ\nbeschrieben und damit deutlich vom Konsum abrieten. Das Publikum konnte\nsomit erkennen, dass bezüglich der Haschisch-Erfahrung von Prominenten\nnicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Meinungen bestehen. Damit wurde\ndem Transparenzgebot Nachachtung verschafft; die Beschwerde ist auch in\ndiesem Punkte unbegründet.\n6. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Würdigung ihres Gesamteindrucks\nkommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung die Programmvorschriften\nnicht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.68 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 10. Juni 1994\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\n"}