{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-59-68--_1994-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002741.pdf?ID=150002741", "Checksum": "c5f22660b630fb7db434e681bd782a6a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 10.06.1994 JAAC 59.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 10.06.1994 JAAC 59.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:31", "Checksum": "02c2f4010cd02f5184c3f460e884ba32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 10.06.1994 JAAC 59.68 \r\n\n JAAC 59.68\n\nEntscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 10. Juni 1994\n\nArt. 4 al. 2 LRTV. Principe de la transparence.\nLe principe de la transparence n’est pas violé du seul fait que, dans une\némission télévisée destinée aux jeunes, toutes les personnes interrogées\navouent avoir déjà fumé une fois du haschisch.\n\nArt. 4 Abs. 2 RTVG. Transparenzgebot.\nDas Transparenzgebot ist durch den Umstand allein, dass sämtliche\nAuskunftspersonen in einer an Jugendliche gerichteten Fernsehsendung\nbekunden, bereits einmal Haschisch geraucht zu haben, nicht verletzt.\n\nArt. 4 cpv. 2 LRTV. Principio della trasparenza.\nIl principio della trasparenza non è violato per il solo fatto che in una\ntrasmissione televisiva destinata ai giovani, tutte le persone interrogate\naffermano aver già fumato una volta hascisc.\n\nI\n\nA. Die Sendung «Zebra» ist ein regelmässig im Schweizer Fernsehen der\ndeutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) ausgestrahltes Magazin, das\nsich - nach Angaben der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft\n(SRG) - insbesondere an Jugendliche im Alter von 12-25 Jahren richtet.\n\n1\nGewöhnlich bedienen sich die Moderatoren eines provokativen und ihrem\njugendlichen Publikum angepassten Stils. Die Ausgabe vom 15. Januar\n1994 war dem Thema «Haschischkonsum und dessen Ahndung durch\ndie Behörden» gewidmet. Die Sendung nahm ein Ereignis in der Stadt\nWinterthur zu ihrem Ausgangspunkt. In einem kurzen Bericht wurde den\nZuschauern die Information vermittelt, dass in Winterthur ein Jugendlicher\nvon der Polizei angehalten und in einer peinlichen Leibesvisitation auf den\nBesitz von Haschisch untersucht worden sei. Dieses - nach Auffassung des\nKommentators - unverhältnismässige Vorgehen der Polizei sei für einige\nschweizerische Persönlichkeiten Anlass zu einem öffentlichen Bekenntnis\nzum Haschischkonsum gewesen. Das «Zebra» Team führte in der Sendung\nselbst eine Umfrage bei verschiedenen bekannten Personen durch. Sämtliche\nBefragten bekundeten, bereits einmal Haschisch konsumiert zu haben.\nB. Gegen diese Sendung erhebt X (hiernach: Beschwerdeführer)\nProgrammrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen (UBI). Er macht hauptsächlich geltend, die Sendung\nhabe in unzulässiger Weise zum Haschischkonsum animiert. Es sei dem\nZuschauer der Eindruck vermittelt worden, «dass es sich dabei nicht um etwas\nSchädliches» handle und dass der Konsum von Haschisch gewissermassen\nzum Prominentsein gehöre. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine\nVerletzung des Gebotes der Sachgerechtigkeit (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des\nRadio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991 [RTVG], SR 784.40).\n...\n\nII\n\n...\n3.1.-4. (Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 59.14\nE. 2; 59.42 E. 2; 56.13, S. 99; 54.49, S. 305)\n4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der beanstandeten\nJugendsendung sei der sachwidrige Eindruck erweckt worden, der Konsum\ndes Betäubungsmittels Haschisch sei harmlos. Damit habe man der Tatsache\nnicht genügend Beachtung geschenkt, dass «in Fachkreisen stark umstritten\n(sei), ob nun Haschisch eine Einstiegsdroge sei oder nicht und wie schädlich\nder Haschischkonsum ist». Die SRG weist in ihrer Stellungnahme den Vorwurf\nder Verharmlosung der Droge zurück. Die Gefährlichkeit von Haschisch sei\nnicht eigentlicher Gegenstand der Sendung gewesen, sondern vielmehr der\nunverhältnismässige Polizeieinsatz zur Ahndung von Delikten, die auch von\nProminenten schon begangen worden seien. Soweit die Gefährlichkeit von\nHaschisch aber thematisiert worden ist, sei darauf hinzuweisen, dass selbst\ndas Bundesgericht in seiner neuesten Praxis die relative Harmlosigkeit dieses\nRauschmittels anerkannt habe.\n4.2. Es kann vorliegend nicht darum gehen, die Gefährlichkeit von Haschisch\nzu beurteilen. Diesbezüglich muss genügen, dass die Praxis des Bundesgerichts\nbetont, dass sich nach dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher\nErkenntnis nicht sagen lasse, Cannabis sei geeignet, die körperliche und\nseelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche\nGefahr zu bringen (BGE 117 IV 321 ff.). Trotz dieser relativ geringen\n\n"}