Weil dieser Eindruck den aktenkundigen Tatsachen offensichtlich und krass widerspricht, sind die Zuschauer durch diese Passage manipuliert worden. 7.2. Nach der Rechtsprechung der UBI ist zu prüfen, ob die Manipulation der Zuhörer auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Veranstalters zurückzuführen ist. Aufgrund der den verantwortlichen Redaktoren zur Verfügung stehenden Akten (vgl. oben, E. 6.2) konnte der Veranstalter wissen, dass dieser Vorwurf haltlos ist. Somit hat die SRG die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.