RTVG verstossen hat. 7. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die fragliche Sendung ihr zu Unrecht unterstellt habe, auf Kosten der Kinder von IV-Gebühren zu profitieren. Diese Unterstellung sei böswillig und sachlich nicht gerechtfertigt. 7.1. Gemäss Transkript hatte die beanstandete Sequenz folgenden Wortlaut: «Warum diese überaus harten Massnahmen? Man sucht nach Erklärungen. - Zum Beispiel, die Kinder sind Sozialfälle und werden von der Fürsorge unterstützt, nun sind sie seit einem Jahr in einem Heim, welches IV-Beiträge erhält, das entlastet die Fürsorge.