7 möglich gewesen, die massgeblichen Punkte des Gutachtens auf eine dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde gerecht werdende Weise zu zitieren. Die Tatsache, dass die Redaktion dieser Pflicht ohne Not nicht nachgekommen ist, muss im Sinne der unter E. 5 zitierten Rechtsprechung als Verletzung des Sorgfaltsgebotes bezeichnet werden. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass die SRG bezüglich der Wiedergabe des Gutachtens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ihre Sorgfaltspflicht verletzt und damit gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 RTVG verstossen hat.