6.2. Nach der oben (E. 2.3) umrissenen Praxis der UBI setzt eine Programmrechtsverletzung neben der Bejahung der Manipulation der Zuschauer voraus, dass der Veranstalter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Diesbezüglich ist massgeblich, dass die SRG selbst bestätigt, über die Akten im Falle der Kinder G., insbesondere über das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und den Beschluss der Vormundschaftsbehörde in der Phase der Vorbereitung der Sendung verfügt zu haben. Somit wäre es der verantwortlichen Redaktion ohne weiteres