Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Manipulation des Publikums geltend. 6.1. Diese Rüge bezieht sich auf eine Sequenz der Sendung, in welcher der Sprecher folgendes Zitat aus dem Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vorlas: «Im Vergleich zur Kindsmutter und dem Stiefvater sehen wir folgende Gesichtspunkte, unter denen Frau F... den Kindern, zumindest in der jetzigen Altersstufe, einen guten Pflegeplatz bietet. Die Kinder werden als Individuen wahrgenommen, damit ist zumindest eine Grundvoraussetzung für die persönliche Entfaltung gewährleistet. Frau F... ist fähig, den Kindern zu helfen, ihren Alltag klar zu strukturieren.