Offensichtlich unzulässig ist eine bloss selektive Wiedergabe derjenigen Stellen des Dokumentes, die zur Unterstreichung oder Veranschaulichung einer bestimmten These dienen. Insgesamt ist darauf zu achten, dass die Position der Abwesenden in einer der Angelegenheit angemessenen Differenziertheit zum Ausdruck kommt (VPB 59.42, E. 3.3; 57.48, S. 408). 6. Nach Massgabe dieser Grundsätze und Erwägungen sind nachfolgend die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.