Im Rahmen ihrer durch Art. 55bis Abs. 3 BV garantierten Programmautonomie ist die SRG frei, Gegenstand und Inhalt der Sendung zu bestimmen (BGE 119 Ib 171). Wird über eine Person, Organisation oder Institution berichtet, die ihre Mitwirkung verweigert oder sich der Ausstrahlung widersetzt, ist das Publikum über die Gründe angemessen zu informieren. Wird aus Dokumenten, Urteilen oder Gutachten zitiert, ist auf eine korrekte Wiedergabe besonderes Gewicht zu legen. Offensichtlich unzulässig ist eine bloss selektive Wiedergabe derjenigen Stellen des Dokumentes, die zur Unterstreichung oder Veranschaulichung einer bestimmten These dienen.