Verweigert die Behörde - wie in casu - ihre Mitwirkung unter Berufung auf das Amtsgeheimnis, kann dies nach Massgabe der Grundsätze zur Informationsfreiheit und zur Meinungsfreiheit unter den Bedingungen von Radio und Fernsehen nicht bedeuten, dass jegliche Information über das betreffende Thema zu unterlassen wäre. Nach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz und des Bundesgerichts geht das Erfordernis der Sachgerechtigkeit nicht so weit, dass eine Berichterstattung vom Willen und der Bereitschaft einer Partei abhängen würde, an einer Sendung teilzunehmen oder Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer durch Art.