5 gewähltes Thema - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - das Verhältnis zwischen Behörden und Bürgern, stehen die Medien vor der schwierigen Aufgabe, innerhalb der vorstehend umrissenen Schranken von Amtsgeheimnis und Privatsphäre die Öffentlichkeit möglichst umfassend zu informieren. Verweigert die Behörde - wie in casu - ihre Mitwirkung unter Berufung auf das Amtsgeheimnis, kann dies nach Massgabe der Grundsätze zur Informationsfreiheit und zur Meinungsfreiheit unter den Bedingungen von Radio und Fernsehen nicht bedeuten, dass jegliche Information über das betreffende Thema zu unterlassen wäre.