Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der SRG, dass eine Stellungnahme seitens der Vormundschaftsbehörde auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses möglich gewesen wäre, programmrechtlich nicht entscheidend. 5. In einer Demokratie ist die Informationsvermittlung durch die Medien eine unabdingbare Voraussetzung für die Meinungsbildung der Bürger und damit zur Ausübung deren politischer Rechte (vgl. Poncet Charles, La liberté d’information du journaliste: un droit fondamental? étude de droit suisse et comparé, in: Revue internationale de droit comparé n° 4/1980, S. 731, 733).