Vorliegend stand die Befreiung von der Amtspflicht in der Kompetenz der vom kantonalen Recht bestimmten vorgesetzten Behörde; somit konnte auch eine allfällige Einwilligung der von der Sendung betroffenen Personen für sich alleine die Aufhebung noch nicht erlauben. Die UBI ist in ihrem Entscheid an die gesetzliche Regelung gebunden, welche die Aufhebung des Amtsgeheimnisses dem Ermessen der Behörde anheimstellt. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der SRG, dass eine Stellungnahme seitens der Vormundschaftsbehörde auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses möglich gewesen wäre, programmrechtlich nicht entscheidend.