Uneingeschränkte Publizität würde den Gang der Verwaltung ausserordentlich erschweren, wenn nicht lahmlegen. Deswegen geht das Amtsgeheimnis dem Recht des Beamten oder Mitglieds einer Behörde auf freie Meinungsäusserung grundsätzlich vor (Schultz Hans, Die Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss StGB Art. 320, in: Kriminalistik 8/1979, S. 369; Schönke Adolf / Schröder Horst / Lenckner Theodor, Kommentar zum deutschen StGB, 24. Aufl., München 1991, N. 3 zu Art.