320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) begründet. 4.2. Art. 320 Ziff. 1 StGB stellt die Offenbarung eines Geheimnisses unter Strafe, das einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten anvertraut worden ist oder das jemand in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Diese Strafbestimmung soll die Geheimhaltungspflichten