zur Informationsfreiheit). Allerdings bleibt die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinter dieser Forderung zurück. Sie geht bezüglich der Aktivitäten der Staatsverwaltung von einem «Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt» aus (BGE 104 Ia 378). Der damit stipulierte Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verwaltungshandelns wird namentlich mit dem Hinweis auf den strafrechtlichen Schutz des Amtsgeheimnisses in Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) begründet.