Zürich/Bern 1987, Rz. 1 zur Informationsfreiheit). Die Informationsfreiheit schützt demnach das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe der Behörden zu empfangen und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BGE 108 Ia 277; 107 Ia 305). Im Rahmen ihrer Rolle als Vermittler zwischen Bürger und Staatsorganen richtet sich dieses Grundrecht auch an die Medien. In der Doktrin wird postuliert, dass diese ihre «Wächterfunktion» in der Demokratie nur wahrnehmen könnten, wenn ihnen ein durchsetzbarer Anspruch auf Zugang zur Information zuerkannt werde (vgl. Müller, a. a. O., Rz. 42 ff. zur Informationsfreiheit).