Durch die Verweigerung ihrer Mitwirkung in der Sendung habe die Beschwerdeführerin das Recht vergeben, sich auf Einseitigkeit der Darstellung ihrer Position in der Sendung zu berufen. 4.1. Mit ihrem Vorbringen, wonach es der Beschwerdeführerin obgelegen habe, in der Sendung Auskunft zu geben, beruft sich die SRG sinngemäss auf die Informationsfreiheit. Das Grundrecht der Informationsfreiheit wird vom Bundesgericht als Bestandteil der Meinungs- und Pressefreiheit garantiert (vgl. Müller Jörg Paul, Art. 55, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 1 zur Informationsfreiheit).