Diese Auffassung wird von der SRG bestritten. In ihrer Stellungnahme macht sie geltend, sie habe sich wiederholt erfolglos bei Vertretern der Vormundschaftsbehörde um die Aufhebung des Amtsgeheimnisses bemüht. Weil somit davon auszugehen gewesen sei, dass auch die vorgesetzte Behörde die Aufhebung verweigern würde, habe der zuständige Redaktor auf entsprechende weitere Bemühungen verzichten dürfen. Durch die Verweigerung ihrer Mitwirkung in der Sendung habe die Beschwerdeführerin das Recht vergeben, sich auf Einseitigkeit der Darstellung ihrer Position in der Sendung zu berufen.