Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich durchwegs auf den ersten Teil der Sendung, der - nach Darstellung der SRG - die Problematik der Rechtsstellung von Pflegeeltern und Pflegekindern am Beispiel der Kinder G. veranschaulichen sollte. Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, dass die Sendung ihren Standpunkt in sachwidriger Weise dargestellt habe. Aufgrund des Amtsgeheimnisses sei sie zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Veranstalter darauf achten müssen, dass ihre Beweggründe in der Sendung mit besonderer Sorgfalt dargestellt werden. Diese Auffassung wird von der SRG bestritten.