3 Berücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten. Neben dem Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten des Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu würdigen. 4. Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich durchwegs auf den ersten Teil der Sendung, der - nach Darstellung der SRG - die Problematik der Rechtsstellung von Pflegeeltern und Pflegekindern am Beispiel der Kinder G. veranschaulichen sollte.