In ihrer Stellungnahme vom 8. April 1994 beantragt die SRG die vollständige Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Sendung den Standpunkt der Beschwerdeführerin angemessen zum Ausdruck gebracht habe, obwohl diese ihre Mitwirkung in der Sendung durch Berufung