4 Abs. 1 RTVG. Bei der Berichterstattung über Massnahmen, die von einer vormundschaftlichen Behörde verfügt würden, habe der Veranstalter eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu beachten. Dies gelte um so mehr, als es den zuständigen Behörden aufgrund der ihnen auferlegten Schweigepflicht verwehrt sei, einer nicht sachgerechten Darstellung entgegenzutreten. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 1994 beantragt die SRG die vollständige Abweisung der Beschwerde.