Gegen diese Sendung erhebt die Vormundschaftsbehörde Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Sendung die Programmbestimmungen des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzt habe. Ihren Antrag begründet die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, der «Fall G.» sei nicht sachgerecht dargestellt, und es sei die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt worden. Deshalb verstosse die Sendung insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 RTVG.